Vom Warum des Klebezettelverbots in StabiBüchern
Im Reich der Literatur fällt die Orientierung mitunter recht schwer. Wer seine Lieblingsorte im Irrgarten aus Papier leichter wiederfinden möchte, reichert Buchseiten gerne mit kleinen Klebezettelchen an. Der wohl bekannteste Anbieter jener papiernen Navigationsgeräte wirbt dafür mit diesen Worten: „Die Haftstreifen sind selbstklebend und können rückstandsfrei abgelöst werden – das Papier wird dabei nicht beschädigt.“
Wie ein Blick in unsere Lesesäle beweist, sind die als so harmlos dargestellten kleinen Helfer auch in der Staatsbibliothek durchaus beliebt. Noch dazu setzen sie erfrischende Farbakzente in die Leselandschaft, und so sollte sich doch auch das Bibliothekspersonal daran erfreuen können.
Warum dann aber das strenge Klebezettelverbot in Büchern der Staatsbibliothek? Weil es Schwerwiegendes an ihnen auszusetzen gibt: Es ist leider nicht so, dass Klebezettel „rückstandsfrei abgelöst werden können“ und dass das Papier „dabei nicht beschädigt wird“. Tatsächlich werden Teile der Buchtinte beim Abziehen des Klebezettels mit abgelöst. Außerdem hinterlässt der säurehaltige Kleber Rückstände, die das Papier mittel- oder langfristig zersetzen.
Die Staatsbibliothek zu Berlin hat einen gesetzlichen Archivauftrag (§§ 2, 3 PrKultbG), der sie dazu verpflichtet, ihre Bestände als kulturelles Erbe für Wissenschaft und Forschung zu erhalten. Um diesen Auftrag zu erfüllen, erhalten Bücher der Staatsbibliothek eine durchaus aufwändige Rundumbetreuung (u.a. Spezialeinbände, klimatisierte Magazine, restauratorische Maßnahmen).
Was diese Bemühungen behindert oder gar zunichtemacht, gilt es konsequenterweise zu unterbinden.
Wir bitten Sie daher nachdrücklich, unsere Maßnahmen zur Erhaltung von Kulturgut zu unterstützen und das Klebezettelverbot in Bänden aus unserem Bibliotheksbestand zu befolgen.¹
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1 Vgl. hierzu: Umgehende Schadensmeldung entliehener Medien (§ 9 Abs. 3 Benutzungsordnung), Verbot von Anstreichungen und anderen Veränderungen in den Büchern (§ 5 Abs. 1 – 2 Benutzungsordnung) sowie die Möglichkeit von Wertminderungs- oder Wertersatzentgelten (§ 6 Gebührenordnung)
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