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Licht und Schatten: Wissenschaftliches Publizieren und die Bildrechte

Wer promoviert und publiziert, kommt oft nicht ohne Abbildungen aus. Nach den Nachrichten über Plagiat-Skandale, Abmahnwellen und andere (Urheber-)Rechtsprobleme sind AutorInnen verständlicherweise vorsichtig geworden. Die Fragen, die sich vor der Nutzung von Bildern stellen, sind manchmal einfach, aber oft nur schwierig zu beantworten.

In unseren „Bildrechte„-Workshops, zu denen wir gemeinsam mit der Mediathek des Instituts für Kunst- und Bildgeschichte der Humboldt-Universität einladen,  vermitteln wir  Grundlagen der urheber- und persönlichkeitsrechtlichen Belange der Bilderverwendung und versuchen anhand von Beispielen, auch für Zweifelsfälle Handlungs-Richtlinien zu zeichnen.  Die Veranstaltung dient der Vertiefung unserer Publikationsberatung für Promovierende „Publish or Perish“.

Warum gibt es diese Unsicherheiten ?

Abbildungen unterliegen – soweit die Schutzfrist (i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) noch nicht abgelaufen ist – in den meisten Fällen dem Urheberrechtsschutz: Alles, was eine „persönliche geistige Schöpfung“ ist, fällt darunter. Was darunter zu verstehen ist, ist in Unmengen von Gerichtsurteilen jeweils für Einzelfälle festgestellt worden. Daraus hat sich mittlerweile – zumindest in ihren groben Linien – gefestigte, (auch) höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt, nach der die für den Rechtsschutz eines Bildes erforderliche „Gestaltungshöhe“ nur bei einer individuellen Leistung erreicht ist. Da die Rechtsprechung bei Werken der bildenden (also „zweckfreien“) Kunst und mittlerweile auch bei der angewandten Kunst (also die Gestaltung von Alltagsgegenständen, z.B. in der Architektur oder im Modedesign) bereits ein Minimum dieser Individualität genügen lässt, wird man in diesem Bereich fast immer vom Urheberrechtsschutz ausgehen können. Aber auch bei anderen Illustrationen wie etwa Tabellen, technischen Zeichnungen, Fotos oder Landkarten ist in den allermeisten Fällen davon auszugehen, dass sie rechtlich geschützt sind. Nur da, wo gar kein Spielraum für persönliche Gestaltung übrig bleibt, gibt es keinen Urheberrechtschutz. Die Abgrenzung kann schwierig werden, wie z.B. ein gerade laufender Rechtsstreit über die Übernahme fremder Fotos von bereits gemeinfreien Gemälden auf Wikipedia zeigt. Im Wesentlichen geht es dabei darum, ob bei dieser Art von Fotografie zweidimensionaler Vorlagen der Spielraum für eine persönliche Fotografier-Leistung, die dem Urheberrechtsschutz unterliegt, ausreicht. Wer vorsichtig ist, muss auf den Einbau solcher Fotos in die eigene Publikation verzichten oder den Rechteinhaber um Erlaubnis fragen.

Generell gilt also: Bei der Nutzung von Illustrationen in der eigenen Publikation ist Vorsicht geboten !

Doch es gibt natürlich Wege für legale Illustrationen: Einer davon ist die Erlaubnis bzw. Lizenzierung der Nutzung durch den Rechteinhaber. Prinzipiell ist der Urheber selbst Inhaber dieser exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Wenn er jemand anderem (z.B. einer Bildagentur oder einer Verwertungsgesellschaft) die Wahrnehmung der Rechte eingeräumt hat, kann regelmäßig nur diese und nicht der Urheber selbst die Erlaubnis zur Nutzung erteilen. Ist der Fotograf bei einem Museum angestellt, kann auch dieses Rechteinhaber sein.

Die Bedingungen der Bildagenturen können die Nutzung der Werke teuer und aufwendig machen. Aber es gibt auch Agenturen, die weniger restriktiv sind oder die Nachnutzung – zumindest für wissenschaftliche Zwecke – sogar sehr offenherzig erlauben. Auch auf Webseiten, insbesondere bei Wikipedia, sind Bilder oft als (relativ) frei nachnutzbar gekennzeichnet, etwa mit Creative Commons-Lizenzen. Diese erlauben – mit verschiedenen Abstufung je nach Typ – die Nachnutzung in eigenen Publikationen. Eines ist fast all diesen Open-Content-Lizenzen gemeinsam: Keine Nachnutzung ohne Urheber-Nachweis ! Wie dieser anzubringen ist und welche weiteren Voraussetzungen für die Nutzung gelten, ist in den Lizenzbedingungen angegeben.

Ähnlich finden sich auch in den Bedingungen der Bildagenturen regelmäßig Vorgaben dafür, wie der Nachweis zu erfolgen hat. Der Grundsatz, dass bei jeder Nutzung fremder Werke der Urheber anerkannt werden muss, steht aber auch im Urheberrechtsgesetz.

Unter den durchaus strengen Voraussetzungen des Zitatrechts dürfen fremde Bilder auch ohne Erlaubnis des Urhebers, der Bildagentur oder der Verwertungsgesellschaft verwendet werden. Auf das Zitatrecht kann sich aber nur berufen, wer sich inhaltlich mit dem zitierten Werk ausreichend auseinandersetzt. Die Übernahme des fremden Werkes zur reinen Illustration ist also kein Zitat. Wer zitieren möchte, sollte sich unbedingt mit den Voraussetzungen dafür auseinandersetzen und prüfen, ob die geplante Bildnutzung darunter fällt. In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, die Bilder bei den Agenturen oder anderen Rechteinhabern zu lizenzieren.

Aber was kann eigentlich passieren ?

Die Beachtung des Urheberrechts ist nicht nur eine Frage der Rechtstreue, sondern Verstöße können Folgen haben. Dabei wird es recht unwahrscheinlich sein, dass ein Verlag gleich in allen Exemplaren Illustrationen schwärzen oder eine Auflage einstampfen muss. In aller Regel wird eine Einigung mit dem Bildrechts-Inhaber möglich sein, nach der die Lizenzgebühr nachträglich zu zahlen ist. Jedoch: Auf anwaltliche (Abmahn-) Gebühren und eine Schadensaufschlag wird man sich einstellen müssen.

Aber das sollten Sie ja möglichst vermeiden. Ein guter Grund, einen unserer Workshops zu besuchen.

 

 

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