Update zum Brexit: Was ergibt sich daraus für Bibliotheken ?

Nach dem nunmehr vollzogenen Brexit ist es Zeit, in das zwischen der EU-Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreiches abgeschlossene und bis zur Bestätigung durch die EU-Mitgliedstaaten und das EU-Parlament vorläufig geltende Abkommen vom Jahresende 2020 zu schauen.
Zuletzt im September 2020 habe ich hier im Blog die Situation in Bezug auf Einfuhrbestimmungen, Urheberrecht und Datenschutz beschrieben. Wesentliche Änderungen zur damals noch drohenden “No Deal” – Situation ergeben sich allerdings für die erwähnten Bereiche nicht. Insofern habe ich den damaligen Beitrag von Harald Müller (zur Erwerbung) und mir (zum Urheber- und Datenschutzrecht) nur geringfügig ergänzt:

Stürzt der Brexit auch Bibliotheken ins Chaos ?
Nein. Jedenfalls nicht so richtig. Aber ein paar Auswirkungen hat er dann doch. Er betrifft viele Bereiche, besonders natürlich die Exportwirtschaft und grenzüberschreitende Services. Damit sind auch alle möglichen Arten von online-Diensten gemeint, die entweder von Großbritannien aus tätig sind und in EU-Ländern genutzt werden oder umgekehrt.
Viele Bibliotheken handeln international: Sie importieren z.B. Bücher, nutzen Webservices und elektronische Bibliotheksysteme, die in anderen Staaten betrieben werden und lizenzieren e-books, die auf Servern außerhalb der nationalen Grenzen gehostet werden.
Grenzüberschreitende Dienste sind für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen komplizierter als rein inländische, weil sich Rechtsnormen prinzipiell nur auf das Territorium eines Landes beziehen. Sobald eine rechtlich relevante Tätigkeit außerhalb des eigenen nationalen Territoriums stattfindet, sind ausländische Regeln zu beachten oder inländische Regeln, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen.
Soweit die grenzüberschreitende Tätigkeit EU – intern bleibt, sind die Schwierigkeiten durch Harmonisierung z.B. in den Bereichen Zoll (Zollunion), Urheberrecht (EU-Richtlinien) und Datenschutz (EU-Datenschutz-Grundverordnung) entschärft.
Nach dem Brexit ist Großbritannien plötzlich aber nicht mehr Teil dieser Harmonie. Zwischen Dover und Calais sowie zwischen Londonderry (Nordirland) und Bridge End (Irland) steht auf einmal eine (virtuelle ?) Grenze für den Waren- Dienstleistungs- und Personenverkehr.
Das hat zunächst Auswirkungen auf die Erwerbungspraxis von Bibliotheken:

Umsatzsteuer
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 UStG) fällt für alle Erwerbsvorgänge von Bibliotheken Umsatzsteuer an. Bei Druckmedien (also z.B. Bücher und Journals, auch E-Books) sind das 7%, sonstige Medien (CD, DVD) werden mit 19% besteuert. Beim Erwerb vom Händler in Deutschland zahlt dieser die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Wenn der Verkäufer in einem anderen EU-Mitgliedstaat seinen Geschäftssitz hat, wird ebenfalls Umsatzsteuer fällig für den sogenannten „innergemeinschaftlichen Erwerb“ (§ 1 Abs. 1 Ziff. 5 UStG). Die erwerbende Bibliothek muß diese Erwerbsvorgänge beim zuständigen Finanzamt nachversteuern (§ 13a Abs. 1 Ziff. 1 UStG).
Auf den Erwerb von Medien aus einem Nicht-EU-Staat, einem „Drittstaat“ fällt „Einfuhrumsatzsteuer“ (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UStG) an. Hierfür sind die Zollbehörden zuständig. Gemäß den einschlägigen Rechtsverordnungen sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit Amtsdruckschriften, Sendungen (Brief, Päckchen) mit Wert bis 22 € und Blindendrucke.
Nach dem Brexit müssen Bibliotheken ihre Erwerbungen aus UK nun beim zuständigen Zollamt abholen und dort die fällige Einfuhrumsatzsteuer entrichten.

Zoll
Die EU ist eine Zollunion; zwischen den Mitgliedstaaten werden keine Zölle erhoben. Der Erwerb von Bibliotheksmedien aus einem anderen EU-Staat wird demnach nicht verzollt.
Alle Erwerbsvorgänge aus einem Drittstaat (= Nicht-EU-Staat) sind zollpflichtig. Hierfür gilt der gemeinsame Zolltarif der EU (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87). Bibliotheksmedien werden darin unterschiedlich behandelt. Während Druckmedien und Tonträger (CD, DVD, Schallplatte) vom Zoll befreit sind (KN-Code 4901, 8523), müssen andere haptische Medien (z.B. Spiele) verzollt werden.
Nach dem Brexit müssen Bibliotheken ihre Erwerbungen aus UK beim zuständigen Zollamt abholen und gegebenenfalls dort den fälligen Zoll entrichten. Dies betrifft hauptsächlich Non-Print-Medien wie Spiele.
Im Hinblick auf den Grenzverkehr sind jetzt allerdings am Eurotunnel und in den Häfen des Ärmelkanals Grenzabfertigungssysteme (sog. “smart borders”) installiert worden, die die Zollanmeldungen erleichtern. Dadurch werden Wartezeiten für die Erstellung und Abgabe der Zollanmeldungen vermieden. Die Lieferung Ihrer Bücher in die Bibliothek wird also an dieser Stelle nicht zusätzlich verzögert.

Urheberrecht: Buchausleihe, Ausnahmeregeln und Wirkung von EU-Richtlinien
Das Urheberrecht hat großen Einfluss auf das Bibliothekswesen: Die Regeln für Kopiererlaubnisse, Webservices, Online-Learning, Kopienversand und auch die Buchausleihe sind EU-weit durch Richtlinien zu einem beachtlichen Maße harmonisiert.
Die Ausleihe von Büchern ist ohne Zustimmung von AutorInnen und Verlagen überhaupt nur erlaubt, weil es die gesetzliche „Erschöpfung“, auch „first-sale-doctrine“ genannt, gibt: Sobald ein Buch einmal mit Zustimmung des Urhebers in den Handel gebracht wurde, darf es weiterverbreitet, z.B. jemand anderem verkauft oder weiterverschenkt, nach deutschem Recht auch durch Bibliotheken verliehen werden.
Für Bücher aus dem Ausland gilt das aber nur, wenn sie irgendwo innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums in den Handel gebracht wurden. Das folgt aus Verleihregeln im Deutschen UrhG, der EU-„Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie“ und der EU- Richtlinie „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“. Für Bücher, die von Händlern außerhalb angeboten werden, gilt der „Erschöpfungsgrundsatz“ nicht.
Bibliotheken wird es wohl kaum möglich sein, die Verträge zwischen Verlag und Lieferanten auf die Zustimmung zum internationalen Vertrieb hin zu überprüfen. Sie sollten sich darauf verlassen können, dass die Lieferanten ein Buch nicht in die EU liefern, wenn ihnen das vom Verlag nicht erlaubt wurde. Der grenzüberschreitende Vertrieb teils sehr teurer wissenschaftlicher Literatur ist wegen der Preisgestaltung internationaler Verlage durchaus ein relevanter Gesichtspunkt: Der Optimale Preis errechnet sich aus Anbietersicht u.a. aus Variablen zum Absatzmarkt, zur Wettbewerbssituation und zur Kaufkraft im jeweiligen Land. Er mag daher z.B. für ein Lehrbuch zur Cell Science in Indien weit niedriger sein als in Deutschland. Wenn ein Buch-Exemplar nur für den Vertrieb in Indien vorgesehen ist, darf ein indischer Lieferant es nicht an eine Bibliothek in Deutschland verkaufen und die Deutsche Bibliothek dürfte es nicht verleihen.
Für den Fall Großbritannien wird das vielleicht erst einmal ein theoretisches Problem bleiben, aber mittelfristig könnte es zu einer Veränderung der Lieferbedingungen kommen: In Großbritannien könnten Bücher dann – je nach Berechnung des Optimalpreises für den jeweiligen Markt – zu einem höheren oder niedrigeren Preis angeboten werden als in EU-Ländern. Ein Buch kann dann nicht einfach auf dem britischen Markt z.B. zum günstigeren Preis eingekauft werden.
Das Vereinigte Königreich wird auch nicht zum Wirkungsbereich der neuen Richtlinie zum „Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt“ gehören. Damit wird es u.a. auch nicht Teil der dort geregelten Bedingungen für grenzüberschreitendes online-Learning und die Digitalisierung von vergriffenen Buchbeständen sein: Die neuen Regeln zum Online-Learning erleichtern den Universitäten aus EU-Mitgliedstaaten die Verfügbarmachung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Lernplattformen für Studierende, die diese aus anderen EU-Staaten aufrufen: Dann soll nämlich nur das Recht des Staates gelten, in dem die Universität ihren Sitz hat. Andernfalls müsste sie evtl. auch die Urheberrechts-Regeln der Staaten, in denen die Empfänger sitzen, berücksichtigen. Bei der Digitalisierung vergriffener, aber noch urheberrechtlich geschützter Werke (also von Büchern, Zeitschriften u.a. , die von Verlagen und im regulären Handel nicht mehr angeboten werden) dürfen Bibliotheken prinzipiell nur solche berücksichtigen, die in EU-Ländern erstmals veröffentlicht wurden.
Auch bei sogenannten “Verwaisten Werken” aus Großbritannien als Teil der EU gibt es nun Probleme: Nach §§ 61 ff. UrhG dürfen Bibliotheken, Kultur- und Bildungseinrichtungen nämlich nur Werke, die im Gebiet der EU erstmal veröffentlicht wurden, digitalisiert und ins Netz gestellt werden. Grundlage dafür ist nämlich wiederum eine EU-Richtlinie (“über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke”) von 2012. Vielen Dank für den Hinweis an Ben White von der Bournemouth University.
Der Datenbankschutz “sui generis” aus der EU-Datenbank-Richtlinie und §§ 87a ff UrhG erstreckt sich nun nicht mehr auf Datenbanken, die von Personen, Institutionen oder Unternehmen mit Sitz in Großbritannien hergestellt wurden. Zur Erläuterung: Der Datenbankschutz bezieht sich vor allem auf die Investitionen für die typischen Leistungen bei der Datenbank-Herstellung, also das Sammeln und methodische Anordnen der Inhalte, während der Schutz der Inhalte (auch solcher aus Großbritannien) nach den “normalen” urheberrechtlichen Voraussetzungen der §§ 2 ff. UrhG auch jetzt erhalten bleibt.

Datenschutzrecht
Wie auch schon nach der alten EU-Datenschutzrichtlinie, werden EU-Staaten auch nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Auftragsverarbeitung anders behandelt als Nicht-EU-Staaten. Nutzen Bibliotheken für ihre Dienste z.B. online-Services, die personenbezogene Daten für sie prozessieren (in Clouds, Auskunftssystemen oder auf Verlagsservern) müssen sie sich an die strengen Regeln des Datenschutzrechts halten. Wenn also solche Daten, zu denen schon IP-Adressen gehören können, durch Dienstleister verarbeitet werden, müssen die datenverantwortlichen Bibliotheken immer die besonderen Voraussetzungen der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO beachten, das heißt, grob gesagt, sie müssen dafür sorgen, dass der Auftragnehmer mit den Daten rechtmäßig, d.h. nach den Regeln der Datenschutzgrundverordnung und den anderen Datenschutzgesetzen umgeht.
Sitzt der Auftragnehmer mit seinen Servern in einem Drittstaat (so wie bald das Vereinigte Königreich), reicht eine Vereinbarung über diese Auftragsverarbeitung nicht aus. Sie brauchen dann noch mehr: Nämlich eine Garantie dafür, dass entweder in diesem Staat insgesamt das Datenschutzniveau dem der EU entspricht ( Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission), das Unternehmen sich zur Einhaltung der EU-Datenschutzregeln verpflichtet hat (durch „Binding Corporate Rules“ oder EU- Standardvertragsklauseln) oder dass andere Ausnahmen greifen, das Land z.B. verlässliche rechtliche Voraussetzungen geschaffen hat, damit bei Partnern, die im Auftrag von in EU-Ländern befindlichen Bibliotheken Daten verarbeiten, die EU-Regeln eingehalten werden. Ein eher schlechtes Vorbild dafür ist der EU/US-„Privacy Shield“, der vom Europäischen Gerichtshof im Juli 2020 für ungültig erklärt wurde.
Sollte Großbritannien also ohne Vereinbarung aus der EU ausscheiden, braucht es, auch wenn dort die Datenschutzgrundverordnung zunächst in nationales Recht übernommen wird, eines Angemessenheitsbeschlusses, damit Datenschutzverantwortliche in der EU (auch Bibliotheken) ohne Extra-Aufwand personenbezogene Daten zur Verarbeitung ins Vereinigte Königreich schicken können.
Das alles wird die Bibliotheken zwar nicht lahmlegen, macht aber Arbeit !

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